Geld

Die Kosten im Blick


Mancher mag sich hier mit Wilhelm Busch sagen

“Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich“

und die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Kostengründen vermeiden.

Dies kann ihn in vielen Fällen jedoch teurer zu stehen kommen, als wenn er
sich anwaltlich beraten oder vertreten hätte lassen.


Selbstverständlich ist kompetente anwaltliche Arbeit ohne entsprechende Kosten nicht möglich.
Wie bei jeder anderen Dienstleistung und jedem anderen Produkt hat auch hier gute Arbeit ihren Preis.



Sie erhalten hier einen kurzen Überblick über die Berechnung der Anwaltskosten:

Außergerichtliche Beratung

Eine Beratung beschränkt sich auf die Erteilung eines Rechtsrats bzw. die Überprüfung von Rechtsfragen, ohne dass der Anwalt im Auftrag des Mandanten nach außen für diesen auftritt. Die Kosten richten sich hier nach der Vergütungsvereinbarung, die mit dem Mandanten getroffen wird. Eine Vergütungsvereinbarung kann im Detail unterschiedlich ausgestaltet werden. Unter anderem kann z.B. kann ein Stundenhonorar oder eine Festbetrags-Rahmen oder eine Pauschale vereinbart werden. Möglich ist auch eine Vereinbarung der Vergütung nach früherem Recht ausgehend vom Gegenstandswert. Der Grundsatz der freien Gebührenvereinbarung gilt auch für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und die Tätigkeit als Mediator.


Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Tätigwerden

Die Kosten richten sich hier nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In zivilrechtlichen Angelegenheiten werden diese Gebühren anhand des Gegenstandswerts berechnet. Steht der zu erwartende Aufwand des Rechtsstreits in keinem vernünftigen Verhältnis zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren, kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein höheres Honorar vereinbart werden muss. Vergütungsvereinbarungen, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsehen, sind uneingeschränkt zulässig. Eine Honorarvereinbarung, die eine geringere als die gesetzliche Vergütung vorsehen, sind hingegegen nur im außergerichtlichen Bereich möglich, für das gerichtliche Tätigwerden ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig. Auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren wird üblicherweise ein Vorschuss gezahlt.


Beratungshilfe

Wer nur ein geringes Einkommen bezieht, kann für den außergerichtlichen Bereich beim zuständigen Amtsgericht seines Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein beantragen, welchen er dann bei der Beratung dem Anwalt vorlegt. Die anfallenden Gebühren werden dann –mit Ausnahme eines Eigenanteils von 15.- €, den der Mandant selbst zu tragen hat– direkt mit dem Gericht abgerechnet.


Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe)

Bei einem gerichtlichen Verfahren haben Parteien mit geringfügigem Einkommen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern deren Antrag oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Je nach Einkommen wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (die Kosten werden vollständig vom Staat übernommen) oder Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung (der Mandant erhält die Kosten vom Staat vorgestreckt und zahlt diese ganz oder teilweise in Raten zurück) gewährt.

Zu beachten ist hierbei, dass nur die eigenen Kosten durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite beim Unterliegen im Rechtsstreit hat der Mandant selbst zu tragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit vom Anwalt gestellt, wobei der Mandant seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem dafür vorgesehenen Formular darzulegen hat und entsprechende Nachweise hierfür erbringen muss. Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe werden die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren dann direkt mit dem Gericht abgerechnet.


Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten für eine Beratung oder Vertretung häufig von Ihrer Versicherung übernommen. Der Anwalt klärt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob für den jeweiligen Fall eine Übernahme der Kosten erfolgt.