Mancher mag sich hier mit Wilhelm Busch sagen
“Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich“
und die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Kostengründen vermeiden.
Dies kann ihn in vielen Fällen jedoch teurer zu stehen kommen, als wenn
er
sich anwaltlich beraten oder vertreten hätte lassen.
Selbstverständlich
ist kompetente anwaltliche Arbeit ohne entsprechende Kosten nicht
möglich.
Wie bei jeder anderen Dienstleistung und jedem anderen
Produkt hat auch hier gute Arbeit ihren Preis.
Sie erhalten hier einen kurzen Überblick über die Berechnung der Anwaltskosten:
Außergerichtliche Beratung
Eine Beratung beschränkt sich auf die Erteilung eines Rechtsrats bzw. die
Überprüfung von Rechtsfragen, ohne dass der Anwalt im Auftrag
des Mandanten nach außen für diesen auftritt.
Die Kosten richten sich hier nach der
Vergütungsvereinbarung,
die mit dem Mandanten getroffen wird. Eine Vergütungsvereinbarung
kann im Detail unterschiedlich ausgestaltet werden. Unter anderem
kann z.B. kann ein Stundenhonorar oder eine Festbetrags-Rahmen oder
eine Pauschale vereinbart werden. Möglich ist auch eine
Vereinbarung der Vergütung nach früherem Recht ausgehend vom
Gegenstandswert.
Der Grundsatz der freien Gebührenvereinbarung gilt auch für die
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und die Tätigkeit als
Mediator.
Außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Tätigwerden
Die Kosten richten sich hier nach den Gebührensätzen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In zivilrechtlichen
Angelegenheiten werden diese
Gebühren anhand des Gegenstandswerts berechnet.
Steht der zu erwartende Aufwand des Rechtsstreits in keinem vernünftigen
Verhältnis zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren, kann es
im Einzelfall vorkommen, dass ein höheres Honorar vereinbart werden
muss. Vergütungsvereinbarungen, die eine höhere als die
gesetzliche Vergütung vorsehen, sind uneingeschränkt zulässig.
Eine Honorarvereinbarung, die eine geringere als die gesetzliche
Vergütung vorsehen, sind hingegegen nur im außergerichtlichen Bereich
möglich, für das gerichtliche Tätigwerden ist eine
Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig.
Auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren wird üblicherweise ein
Vorschuss gezahlt.
Beratungshilfe
Wer nur ein geringes Einkommen bezieht, kann für den außergerichtlichen
Bereich beim zuständigen Amtsgericht seines Wohnsitzes einen
Beratungshilfeschein beantragen, welchen er dann bei der Beratung dem
Anwalt vorlegt. Die anfallenden Gebühren werden dann –mit Ausnahme
eines Eigenanteils von 15.- €, den der Mandant selbst zu tragen
hat– direkt mit dem Gericht abgerechnet.
Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe)
Bei einem gerichtlichen Verfahren haben Parteien mit geringfügigem Einkommen
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern deren Antrag oder
Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
Je nach Einkommen wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (die Kosten
werden vollständig vom Staat übernommen) oder
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung (der Mandant erhält die Kosten vom Staat
vorgestreckt und zahlt diese ganz oder teilweise in Raten zurück)
gewährt.
Zu beachten ist hierbei, dass nur die eigenen Kosten durch die Prozesskostenhilfe
abgedeckt sind. Einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch der
Gegenseite beim Unterliegen im Rechtsstreit hat der Mandant selbst zu tragen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit
vom Anwalt gestellt, wobei der Mandant seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in einem dafür vorgesehenen
Formular darzulegen hat und entsprechende Nachweise hierfür erbringen muss.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe werden die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren dann direkt mit dem Gericht abgerechnet.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten für eine
Beratung oder Vertretung häufig von Ihrer Versicherung übernommen.
Der Anwalt klärt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob für
den jeweiligen Fall eine Übernahme der Kosten erfolgt.